Infos/News - Boenigk Unternehmensberater

Direkt zum Seiteninhalt

Infos/News

Die Gründerwoche Deutschland vom 14. - 20. November 2016
Die Gründerwoche ist eine Initiative zur Förderung von Unternehmensgründungen in Deutschland. Sie können von verschiedenen Veranstaltungen im Rahmen dieser Aktion profitieren. Über aktuelle Veranstaltungen, auch vor und nach der Kernwoche, können Sie sich auf der Homepage der Gründerwoche informieren.

Niebüll, 16.11.2016, 10 - 13 Uhr:
Unternehmensberater Boenigk bietet in Kooperation mit dem Netzwerkpartner BKC Business-Kompetenz-Center in Niebüll eine kostenfreie Informationsveranstaltung mit folgenden Themen an:
    • Besonderheiten bei der Gründung aus der Arbeitslosigkeit
    • Vorbereitung der Gründung und Finanzierung
    • Aufbau und Inhalt eines Businessplans
    • Gründung und Finanzamt
Bitte melden Sie sich zu dieser kostenfreien Veranstaltung verbindlich an, entweder über die Kontaktseite dieser Homepage oder bei unserem Kooperationspartner BKC UG.

-----------------------------------------------------------------

Auswirkungen  des Landesmindestlohngesetzes auf Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms Arbeit           
Am 29.09.2013 ist das Landesmindestlohngesetz verabschiedet worden. In § 2 Abs. 3 enthält es die Vorgabe, Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung (LHO)   nur zu gewähren, wenn der Zuwendungsempfänger seinen Arbeitnehmerinnen und   Arbeitnehmern mindestens den Landesmindestlohn von zur Zeit 9,18 EUR zahlt. Diese Vorgabe gilt für alle in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch außerhalb des geförderten Projekts. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des Landesmindestlohngesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag   verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind. Nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   gelten Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz   sowie Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungsziels eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen. Ebenfalls fallen Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 SGB IX nicht unter den Arbeitnehmerbegriff.  
Bei einer Beteiligung an Bundesprojekten, wie z. B. "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" ist es zwar aus Sicht des Bundes ausreichend, wenn in diesen Fällen der niedrigere Bundesmindestlohn in Höhe von zur Zeit 8,50 EUR gezahlt wird. Sofern Sie jedoch Zuwendungen aus dem Landeshaushalt des Landes Schleswig-Holstein erhalten, ist auch in diesen Fällen zwingend der Landesmindestlohn in Höhe von mindestens 9,18 EUR zu zahlen. Bei einem Verstoß gegen das Landesmindestlohngesetz sind anderenfalls die gewährten Zuwendungen aus dem Landeshaushalt vollständig zu widerrufen.
Quelle: IB-SH vom 26.09.2016
Zurück zum Seiteninhalt